Buchungsfehler, schrottreifer Firmenwagen:

Wer haftet, wenn Angestellte Fehler machen?

Mitarbeiter in Unternehmen sind auch nur Menschen, und als solche machen sie Fehler. Wer steht jedoch für die Konsequenzen ein, wenn daraus Schaden für die Firma erwächst? In welchen Fällen kann das Unternehmen den Mitarbeiter für finanzielle Einbußen haftbar machen – und wann muss der Arbeitgeber für seine Angestellten geradestehen? Antworten auf diese Fragen gibt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Grundsätzlich haftet jeder für einen selbst verursachten Schaden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB). Fahrlässig handelt beispielsweise, wer die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“, wobei „Verkehr“ für das in solchen Fällen übliche Vorgehen im Alltag steht. Im Arbeitsverhältnis gibt es jedoch besondere Regeln: Weil hier die Wahrscheinlichkeit für einen fahrlässig verursachten, erheblichen Schaden besonders groß ist und für den Unternehmer ein gewisses Maß an Schäden zum Betriebsrisiko gehört, gibt es für den Arbeitnehmer Haftungserleichterungen. Diese zeigen sich darin, dass seine Haftung im Schadensfall stärker vom Grad seines Verschuldens, insbesondere seiner Fahrlässigkeit, abhängt. „Die Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers - also für Vorsatz oder die jeweilige Art der Fahrlässigkeit - liegt nach § 619a BGB beim Arbeitgeber“, erläutert die Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Was heißt fahrlässig?


In der Praxis fällt dieser Nachweis oft schwer, ebenso wie die Einordnung in die im Arbeitsrecht relevanten Kategorien grobe, mittlere und leichte Fahrlässigkeit. „Letztlich läuft es daher immer auf eine Einzelfallbetrachtung hinaus“, so die D.A.S. Expertin. Grob fahrlässig handelt ein Mitarbeiter, wenn er Selbstverständlichkeiten, die in dieser Situation jeder befolgen würde, außer Acht lässt. Wenn also ein Kundendienstmitarbeiter mit dem Firmenwagen einen Verkehrsunfall verursacht, weil er eine rote Ampel überfährt, handelt er grob fahrlässig und muss für den Schaden voll aufkommen. Das Telefonieren mit dem Mobiltelefon während der Fahrt oder Alkohol am Steuer gelten ebenfalls als grob fahrlässiges Verhalten.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit werden Regeln missachtet oder Routinetätigkeiten unterlassen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zwangsläufig zu Schäden führen. Die D.A.S. Expertin ergänzt: „Dies wäre wohl der Fall, wenn der Handwerker einen teuren Bohrer abbricht, der nicht für das Material geeignet war. Zweifelsfälle landen hier aber oft vor Gericht.“
Beispiele für leichte Fahrlässigkeit: „Aus Versehen verschüttet die Sekretärin eine Tasse Kaffee auf wichtige Dokumente, weil sie sehr in Eile war. Oder der gestresste Buchhalter veranlasst die Überweisung eines kleinen Geldbetrags auf ein falsches Konto.

Wann muss der Arbeitnehmer in welcher Höhe Schadenersatz leisten?
Bei Vorsatz muss der Arbeitnehmer immer in voller Höhe Schadenersatz zahlen, auch bei grober Fahrlässigkeit haftet er in der Regel für den gesamten Schaden. Einschränkungen gibt es ausnahmsweise auch hier: So kann die Haftung des Arbeitnehmers begrenzt sein, wenn der verursachte Schaden in krassem Missverhältnis zu seinem Einkommen steht. Im Allgemeinen sind bis zu drei oder vier Monatsgehälter möglich. Bei mittlerer Fahrlässigkeit gilt eine Quotenregelung, nach der der Schadensbetrag aufgeteilt wird. Die Höhe des vom Mitarbeiter zu tragenden Anteils ist von Fall zu Fall verschieden. Hier spielt es unter anderem eine Rolle, wie hoch der Schaden war, wie viel Verantwortung der Arbeitnehmer zu tragen hatte und wie viel er verdient. Von der Gewichtung dieser Faktoren hängt ab, welcher Anteil an der Schadenssumme vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel nicht. Die D.A.S. Expertin fügt hinzu: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, potenzielle Schadensrisiken zu begrenzen, indem er zum Beispiel eine Kaskoversicherung für seinen Fuhrpark abschließt. Unterlässt er dies, kann eine Reduzierung der Haftung des Arbeitnehmers die Folge sein.“

Wenn der Kunde den Schaden hat

Komplizierter wird es, wenn Kunden des Unternehmens in das Schadensgeschehen involviert sind. Ein Beispiel: Ein Gabelstaplerfahrer verletzt den Kunden auf dem Parkplatz eines Baumarktes. Der Gabelstaplerfahrer ist für den Schaden verantwortlich, kann aber - nur leichte Fahrlässigkeit vorausgesetzt - von seinem Arbeitgeber verlangen, ihn von der Haftung frei zu stellen oder nachträglich die Kosten zu erstatten. Meist wird sich der Kunde mit Schadenersatzforderungen sowieso direkt an den Baumarkt wenden. Damit entsteht ein so genanntes Haftungsdreieck aus dem Kunden, Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Beziehungen darin können aber auch unabhängig voneinander bestehen: Ein Kunde hat bei einem fehlerhaften Gutachten nicht nur rechtliche Ansprüche gegen das erstellende Unternehmen, sondern möglicherweise sogar gegen den Gutachter selbst. „In einem solchen Fall ist es empfehlenswert, rechtzeitig einen Anwalt einzuschalten“, rät die Expertin der D.A.S. In vielen Fällen zahlt zwar zunächst der Arbeitgeber den Schaden, nimmt dann jedoch den Mitarbeiter in Regress.

Der Chef bleibt verantwortlich

Geschäftsführer sind für die Leitung des Unternehmens zuständig (Führungsverantwortung), haben ihnen zugewiesene Entscheidungen zu treffen (Handlungsverantwortung) und/oder leiten bestimmte Abteilungen (Ressortverantwortung). Diese Aufgaben müssen sie selbst übernehmen. Mutet ein Geschäftsführer dennoch einem Mitarbeiter Führungsaufgaben zu, für die er eigentlich selbst verantwortlich wäre, wie etwa die Leitung eines Ressorts, kann er sich der Haftung für mögliche Folgen nicht entziehen – sogar, wenn dem betreffenden Mitarbeiter ein Fehler unterläuft. Alle anderen Aufgaben im Unternehmen sind problemlos delegierbar. Jedoch ist der Geschäftsführer als Vorgesetzter dazu verpflichtet, passende und qualifizierte Mitarbeiter auszuwählen, sie entsprechend einzuweisen und zu kontrollieren. Er verantwortet ebenfalls die Korrektheit der Buchführung. „Eine Überprüfung durch den Abschlussprüfer nach § 317 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) entlastet ihn nicht“, warnt die D.A.S. Besondere Kontrollen sind auch bei der Benutzung des Internets durch die Mitarbeiter angezeigt. Wenn ein Angestellter den Betriebsrechner missbraucht, um illegal einen neuen Spielfilm herunterzuladen, droht seinem Chef möglicherweise Besuch von den Anwälten der Filmindustrie. Denn das Unternehmen ist für seine Mitarbeiter haftbar und kann für Schadenersatzforderungen herangezogen werden. Je nach Grad des Verschuldens kann der Arbeitgeber auch hier den Mitarbeiter in Regress nehmen. Für das Unternehmen kann sich in allen Fällen, in denen Dritte geschädigt werden, eine Betriebshaftpflichtversicherung als sinnvoll erweisen. Geschäftsführer sollten prüfen, ob sie sich auch selbst gegen mögliche Haftungsansprüche mit einer entsprechenden Haftpflichtversicherung absichern sollten.

Eine Hand wäscht die andere

Wenn der Vertrieb eines Elektronikherstellers Zuwendungen an die Einkäufer eines Fachmarktes bezahlt, um bevorzugt die eigenen Produkte in die Regale zu bringen, dann ist das Bestechung. Gerne wird dann argumentiert, dass Bestechung in vielen Branchen üblich wäre und dem Unternehmen keinen Schaden zufüge, wenn sie funktioniere. Das Problem liegt allerdings bei den möglichen Folgen: „Wird Bestechung publik, fordern Geschäftspartner möglicherweise Schadenersatz oder wollen Verträge annullieren. Medienberichte können das Geschäft schädigen“, so die D.A.S. Juristin. Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer bzw. Vorstände ist nicht ausgeschlossen. Die Mitglieder der Geschäftsführung können sich zudem strafbar machen, wenn sie über die Vorgänge informiert oder daran beteiligt waren. Bei Fahrlässigkeit und mangelnder Kontrolle riskiert das Unternehmen immerhin noch eine Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Unternehmensleitung ist dafür verantwortlich, dass die geltenden Gesetze auch durch ihre Mitarbeiter eingehalten werden. Gerade in größeren Unternehmen ist ein Kontrollsystem zu empfehlen. Eine regelmäßige Rotation der Mitarbeiter oder die Aufgabenverteilung nach dem Vier-Augen-Prinzip können erfahrungsgemäß helfen, Bestechungen vorzubeugen.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de