Der aktuelle Rechtstipp

 

Versteigerungen im Internet 3, 2, 1 … keins

 


(Köln, 28. Juli 2009) Das überraschende Ableben der Pop-Ikone Michael Jackson scheint für Internet-Auktionshäuser wie ebay beinahe ein Glücksfall. Das Geschäft mit tatsächlich oder auch nur vermeintlichen Devotionalien boomt. Doch Käufer sollten speziell bei Geschäften mit privaten Anbietern ihre Rechte kennen. Sonst droht vielleicht eine böse Überraschung.

Eine Momentaufnahme, die sich minütlich ändert. Gibt man auf der deutschen ebay-Seite den Begriff „Michael Jackson“ ein, kommen postwendend knapp 14.000 Angebote. Auf der internationalen Web-Site des größten Internet-Auktionshauses sind zur gleichen Zeit nahezu 35.000 Angebote aufgelistet. Vinylplatten und CDs, Videomitschnitte und DVDs, sowie kaum begreiflicher Kitsch, Schund, Trödel und
Tand. Nach dem Tod des King of Pop boomt das Geschäft mit seinen Devotionalien ähnlich wie jenes im Mittelalter mit den angeblichen Reliquien katholischer Heiliger.
„Wer im Internet mitsteigert und später den Zuschlag erhält, sollte seine Rechte als Verbraucher kennen. Das gilt insbesondere bei Geschäften mit Privatpersonen“, rät Rechtsanwalt Dr. Andreas Müller-Wiedenhorn, Partner der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Köln. Nachdem es früher noch viele Zweifel gab, steht mittlerweile längst fest: Bei Internet-Auktionen werden rechtlich wirksame Kaufverträge
geschlossen. So die höchst-richterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. 11. 2001 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 13/01.

Somit haben Geschäfte im Internet die gleichen Folgen wie ein Kauf im Laden um die Ecke. Nämlich: „Der Verkäufer muss die Ware übergeben, der Käufer muss sie bezahlen“, erläutert Rechtsanwalt Müller-Wiedenhorn. Sollte einer der beiden Parteien seinen rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann die Gegenseite vom Kaufvertrag zurücktreten und gegebenenfalls Schadenersatz geltend machen.
Bedeutsam speziell für Käufer sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Versteigerungsplattform.
Marktführer ebay etwa verlangt vom Verkäufer richtige und vollständige Beschreibungen des jeweiligen Angebots. Erforderlich sind wahrheitsgemäße Angaben zu den wichtigsten Eigenschaften und Merkmalen des Auktionsgegenstands. Speziell aber auch die Angaben möglicher Fehler, die sich zwangsläufig wertmindernd auswirken.
Ein oft leidiges Thema ist somit die Gewährleistung, irreführend häufig auch „Garantie“ genannt, bei beschädigter Auktionsware. Die gesetzliche Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre ab „Ablieferung der Sache“, so der Fachbegriff. Dies will § 438 des Bürgerlichen Gesetzbuches. In der Regel allerdings schließen private Verkäufer bei Internet-Auktionen jegliche Gewährleistung aus.

Gewerbetreibende und andere Unternehmer, die ihre Ware etwa auf ebay feilbieten, dürfen das allerdings nicht.
Ist das ersteigerte Produkt beschädigt, oder hat es nicht die im Internet zugesicherten Eigenschaften, „steht der Käufer in der Beweispflicht, falls denn sein Geschäftspartner eine Privatperson ist“, erläutert Müller-Wiedenhorn.
Deutlich besser gestellt sind Verbraucher indes, wenn sie ihre Ware bei Unternehmern ersteigern oder kaufen. Denn zum einen darf der Anbieter die Gewährleistung bei Neuware nicht auf weniger als zwei Jahre verkürzen, bei gebrauchten Gegenständen nicht auf weniger als ein Jahr. „Der völlige Ausschluss einer Gewährleistung ist verboten“, betont Rechtsanwalt Müller-Wiedenhorn.

Auch in punkto Beweislast stehen sich Verbraucher gegenüber unternehmerischen Geschäftspartnern besser als bei Privatleuten. „In diesem Fall muss der Anbieter in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf oder der Ersteigerung die Mängelfreiheit der Ware beweisen. Erst ab dem siebten Monat geht die Beweislast auf den Käufer über“, sagt Müller-Wiedenhorn.

Ähnlich weit reichend sind die Rechte des Käufers, sofern die Ware beim Versand beschädigt wird oder erst gar nicht ankommt. In solchen Fällen haftet allein der Verkäufer, sofern er denn Gewerbetreibender oder Unternehmer ist. Er muss dann für Ersatz sorgen.
Beim Internet-Kauf bei Privatpersonen liegt das Versandrisiko allein beim Käufer.
Weit reichend sind die Verbraucherrechte auch hinsichtlich Widerruf und Rückgabe, falls von einem Unternehmen ersteigert oder gekauft wird. Auf dieser Grundlage kann der Käufer ab Eingang der ersteigerten oder erworbenen Ware diese ohne Begründung innerhalb eines Monats zurückschicken.
Diese Monatsfrist gilt nur, wenn der Verkäufer sein Angebot im Internet mit einer rechtlich korrekten Widerrufs- oder Rückgabebelehrung versehen hat. „Fehlt diese Belehrung, braucht sich der Käufer nicht an die Monatsfrist zu halten. Er darf dann die Ware auch später zurückschicken, und der Unternehmer muss die Kosten tragen“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Müller-Wiedenhorn.
Pech nur, dass der Michael-Jackson-Tand überwiegend von Privatleuten im Internet angeboten wird. Entweder stellt der Käufer dann diese Staubfänger in eine Ecke, wo sie niemand sieht. Oder er bietet sie selbst erneut im Internet an.


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