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Der aktuelle
Rechtstipp
Versteigerungen im
Internet 3, 2, 1 … keins
(Köln, 28. Juli 2009) Das überraschende Ableben der
Pop-Ikone Michael Jackson scheint für
Internet-Auktionshäuser wie ebay beinahe ein Glücksfall. Das
Geschäft mit tatsächlich oder auch nur vermeintlichen
Devotionalien boomt. Doch Käufer sollten speziell bei
Geschäften mit privaten Anbietern ihre Rechte kennen. Sonst
droht vielleicht eine böse Überraschung.
Eine Momentaufnahme, die sich minütlich ändert. Gibt man auf
der deutschen ebay-Seite den Begriff „Michael Jackson“ ein,
kommen postwendend knapp 14.000 Angebote. Auf der
internationalen Web-Site des größten Internet-Auktionshauses
sind zur gleichen Zeit nahezu 35.000 Angebote aufgelistet.
Vinylplatten und CDs, Videomitschnitte und DVDs, sowie kaum
begreiflicher Kitsch, Schund, Trödel und
Tand. Nach dem Tod des King of Pop boomt das Geschäft mit
seinen Devotionalien ähnlich wie jenes im Mittelalter mit
den angeblichen Reliquien katholischer Heiliger.
„Wer im Internet mitsteigert und später den Zuschlag erhält,
sollte seine Rechte als Verbraucher kennen. Das gilt
insbesondere bei Geschäften mit Privatpersonen“, rät
Rechtsanwalt Dr. Andreas Müller-Wiedenhorn, Partner der
Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Köln. Nachdem es früher
noch viele Zweifel gab, steht mittlerweile längst fest: Bei
Internet-Auktionen werden rechtlich wirksame Kaufverträge
geschlossen. So die höchst-richterliche Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. 11. 2001 unter dem
Aktenzeichen VIII ZR 13/01.
Somit haben Geschäfte im Internet die gleichen Folgen wie
ein Kauf im Laden um die Ecke. Nämlich: „Der Verkäufer muss
die Ware übergeben, der Käufer muss sie bezahlen“, erläutert
Rechtsanwalt Müller-Wiedenhorn. Sollte einer der beiden
Parteien seinen rechtlichen Verpflichtungen nicht
nachkommen, kann die Gegenseite vom Kaufvertrag zurücktreten
und gegebenenfalls Schadenersatz geltend machen.
Bedeutsam speziell für Käufer sind die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der jeweiligen Versteigerungsplattform.
Marktführer ebay etwa verlangt vom Verkäufer richtige und
vollständige Beschreibungen des jeweiligen Angebots.
Erforderlich sind wahrheitsgemäße Angaben zu den wichtigsten
Eigenschaften und Merkmalen des Auktionsgegenstands.
Speziell aber auch die Angaben möglicher Fehler, die sich
zwangsläufig wertmindernd auswirken.
Ein oft leidiges Thema ist somit die Gewährleistung,
irreführend häufig auch „Garantie“ genannt, bei beschädigter
Auktionsware. Die gesetzliche Gewährleistungszeit beträgt
zwei Jahre ab „Ablieferung der Sache“, so der Fachbegriff.
Dies will § 438 des Bürgerlichen Gesetzbuches. In der Regel
allerdings schließen private Verkäufer bei
Internet-Auktionen jegliche Gewährleistung aus.
Gewerbetreibende und andere Unternehmer, die ihre Ware etwa
auf ebay feilbieten, dürfen das allerdings nicht.
Ist das ersteigerte Produkt beschädigt, oder hat es nicht
die im Internet zugesicherten Eigenschaften, „steht der
Käufer in der Beweispflicht, falls denn sein
Geschäftspartner eine Privatperson ist“, erläutert
Müller-Wiedenhorn.
Deutlich besser gestellt sind Verbraucher indes, wenn sie
ihre Ware bei Unternehmern ersteigern oder kaufen. Denn zum
einen darf der Anbieter die Gewährleistung bei Neuware nicht
auf weniger als zwei Jahre verkürzen, bei gebrauchten
Gegenständen nicht auf weniger als ein Jahr. „Der völlige
Ausschluss einer Gewährleistung ist verboten“, betont
Rechtsanwalt Müller-Wiedenhorn.
Auch in punkto Beweislast stehen sich Verbraucher gegenüber
unternehmerischen Geschäftspartnern besser als bei
Privatleuten. „In diesem Fall muss der Anbieter in den
ersten sechs Monaten nach dem Kauf oder der Ersteigerung die
Mängelfreiheit der Ware beweisen. Erst ab dem siebten Monat
geht die Beweislast auf den Käufer über“, sagt
Müller-Wiedenhorn.
Ähnlich weit reichend sind die Rechte des Käufers, sofern
die Ware beim Versand beschädigt wird oder erst gar nicht
ankommt. In solchen Fällen haftet allein der Verkäufer,
sofern er denn Gewerbetreibender oder Unternehmer ist. Er
muss dann für Ersatz sorgen.
Beim Internet-Kauf bei Privatpersonen liegt das
Versandrisiko allein beim Käufer.
Weit reichend sind die Verbraucherrechte auch hinsichtlich
Widerruf und Rückgabe, falls von einem Unternehmen
ersteigert oder gekauft wird. Auf dieser Grundlage kann der
Käufer ab Eingang der ersteigerten oder erworbenen Ware
diese ohne Begründung innerhalb eines Monats zurückschicken.
Diese Monatsfrist gilt nur, wenn der Verkäufer sein Angebot
im Internet mit einer rechtlich korrekten Widerrufs- oder
Rückgabebelehrung versehen hat. „Fehlt diese Belehrung,
braucht sich der Käufer nicht an die Monatsfrist zu halten.
Er darf dann die Ware auch später zurückschicken, und der
Unternehmer muss die Kosten tragen“, erklärt Rechtsanwalt
Andreas Müller-Wiedenhorn.
Pech nur, dass der Michael-Jackson-Tand überwiegend von
Privatleuten im Internet angeboten wird. Entweder stellt der
Käufer dann diese Staubfänger in eine Ecke, wo sie niemand
sieht. Oder er bietet sie selbst erneut im Internet an.
Kontakt
BrunoMedia Communication GmbH
Jeannette Fentross
Telefon: 0221/348038-18
Email: mueller-wiedenhorn@brunomedia.de
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