Zur Erinnerung:

Gebühren für Rücklastschriften unzulässig
 

(jmo) Da unsere Banken heute den Zahlungsverkehr von Computern abwickeln lassen, kommt es schon bei geringsten Überschreitungen des Kontolimits zu Rücklastschriften für die meist erhebliche Gebühren in Rechnung gestellt werden.
Das ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in 2005 entschieden, dass Banken für die Rückgabe einer Lastschrift keine Entschädigung verlangen dürfen, wenn diese wegen mangelnder Kontodeckung nicht ausgeführt wird. (BGH-Urteil vom 8. März 2005 – XI ZR 154/04 und LG Köln –26 O 100/02 ./. OLG Köln – 13 U 192/02). Da der Bankkunde nicht dafür sorgen muss, dass sein Bankkonto gedeckt ist, muss der Bankkunde auch nicht hinnehmen, dass er eine Gebühr für die Rückbuchung an die Bank zahlen soll.
Wehren Sie sich dagegen wenn Ihre Bank Sie "Abzocken" will.

 

Hier der Link zu BGH der Ihnen Auskunft gibt.